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Abbruchgenehmigung

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Umfang der Dienstleistung
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Hintergrund und Aufgabe

Das Ziel der Bauaufsicht Xanten ist es, die Verfahren reibungslos, zügig und für alle Antragsteller/-innen verständlich durchzuführen.

Ihre Ansprechpartner für alle Fragestellungen, sind die angegebenen Sachbearbeiter/-innen bzw. Kontaktpersonen.

Sie kontrollieren die Vollständigkeit und Prüfbarkeit der Antragsunterlagen, prüfen die Anträge in allen baurechtlichen Punkten, entscheiden über die Beteiligung anderer Ämter und Stellen. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie von den zuständigen Sachbearbeitern informiert.

Abbruchvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweisen, können kurzfristig genehmigt werden.Über Vorhaben, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.

In einer Vielzahl von Fällen wird die Bauaufsichtsbehörde bei Abbrüchen von Gebäuden, insbesondere von Gebäuden mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, die untere Abfallwirtschaftsbehörde beteiligen. Diese erteilt Auflagen, die auf eine geordnete Verwertung bzw. Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle gerichtet sind.

 Wofür benötige ich eine Abbruchgenehmigung?

Als Faustregel gilt: Was nur mit Baugenehmigung errichtet werden darf, darf auch nur mit Abbruchgenehmigung wieder abgebrochen werden.

Wenn Sie ein Gebäude abbrechen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine baurechtliche Genhmigung. Das ist der Fall, wenn der umbaute Raum größer als 300 Kubikmeter ist. Dies entspricht beispielsweise einem Gebäude in den Grundmaßen 10 mal 10 Meter mit einer Höhe von 3 Metern. Die konkreten genehmigungsfreien Abbruchmaßnahmen sind in § 65 Absatz 3 Landesbauordnung ( BauO NRW) aufgeführt. Für alle Abbruchmaßnahmen, die nicht in dieser Vorschrift genannt sind, benötigen Sie eine Genehmigung.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Bauaufsicht.

 Wofür benötige ich keine Abbruchgenehmigung?

Abbruch oder die Beseitigung von:

  • genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW (z.B. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke, in Serie hergestellte Brennstoffzellen, Wärmepumpen, ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 Fassungsvermögen, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger, Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen)
  • Gebäuden bis zu 300 umbauten Raum,
  • ortsfesten Behältern,
  • luftgetragenen Überdachungen,
  • Mauern und Einfriedungen,
  • Schwimmbecken,
  • Regalen,
  • Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
  • Fahrradabstellplätzen,
  • Werbeanlagen.

So braucht man zum Beispiel für den Abbruch einer PKW-Garage keine Genehmigung. Kleinere Abbruchmaßnahmen können also ohne Genehmigung durchgeführt werden. Die konkreten genehmigungsfreien Abbruchmaßnahmen sind wie zuvor genannt in § 65 Absatz 3 Landesbauordnung ( BauO NRW) aufgeführt. Für alle Abbruchmaßnahmen, die nicht in dieser Vorschrift genannt sind, benötigen Sie eine Genehmigung.In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Bauaufsicht.

Verfahrensdauer

Das Genehmigungsverfahren dauert in der Regel nicht länger als 1 Monat ab Eingang des vollständigen Antrags.

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Benötigte Unterlagen
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Rechtsgrundlage für die Forderung zur Vorlage der vorgenannten Unterlagen bei Stellung eines Abbruchantrags ist die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO), welche auf Grund der Landesbauordnung (BauO NRW) erlassen wurde. Der Umfang der erforderlichen Angaben und Bauvorlagen ist abhängig von dem beantragten Abbruchvorhaben, sh. dazu auch das beigefügte Formular. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im Rathaus beraten zu lassen.

Die folgenden Angaben sind aber fast immer unentbehrlich:

  • Antragsformular, siehe rechts unter "Formulare"
  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Abbruchmaßnahme durchgeführt werden soll,
  • ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 2 Abs. 2 Bauprüfungsverordnung) mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens,
  • die Bezeichnung des Abbruchvorhabens,
  • eine Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
  • Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials,
  • die Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers,
  • die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung

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Gebühren
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Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung ist gebührenpflichtig.

Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Je abzubrechende Anlage liegt die Gebühr im Einzelfall zwischen 50,00 bis 1.500,00 €






Gelbe Bagger reißen ein Gebäude ab

Ansprechpartner
Herrn Gerhard Ehlting
02801 / 772-309
Kontaktdaten hier klicken

Frau Barbara Popp
02801 / 772-292
Kontaktdaten hier klicken

Frau Ulrike Großholtfurth
02801 / 772-298
Kontaktdaten hier klicken

Bauordnung
Details

 
Formulare:
 

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