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Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Moers vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt auf formlosen Antrag die Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohnungen zur Bildung von Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.
Wenn aus bauordnungsrechtlichen und / oder bauplanungsrechtlichen Gründen die Teilung eines Grundstückes nicht zulässig ist, so kann Sondereigentum auf dem Grundstück begründet werden. In Betracht kommt hier insbesondere das Sondereigentum in Form einer Eigentumswohnung in Mehrfamilienhäusern oder in Einfamilienhäusern mit einer abgeschlossenen Einliegerwohnung oder das Sondereigentum in Geschäftshäusern mit mehreren Läden, Büros oder Praxen etc..
Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder von einem Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Keller- und Bodenräume). Gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit einem „G“ zu versehen. Garagen und Stellplätze in Tiefgaragen können einer Wohnung zugeordnet werden oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Garagen und Tiefgaragenstellplätze mit einer eigenen Nummer zu versehen.
Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung
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